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Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 (StG)
Der besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern
- die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als 4'644 Franken (Art. 6 EV ELG, BSG 841.311Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) betragen, und
- das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden weniger als 30'000 Franken und bei Verheirateten weniger als 50'000 Franken (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG, SR 831.30Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) beträgt,
Der besondere Abzug ist bei den übrigen Personen zulässig, sofern:
- die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und
- in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 30'000 Franken und bei Verheirateten 50'000 Franken nicht übersteigen.
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