Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 (StG)

Der besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern

Der besondere Abzug ist bei den übrigen Personen zulässig, sofern:

  • die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und
  • in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 30'000 Franken und bei Verheirateten 50'000 Franken nicht übersteigen.

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