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Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2022
Informationen
- Beschreibung
An der Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 1. Dezember 2022, 20.00 Uhr in der Linksmähderhalle, Dorfzentrum, Obergasse 2, Madiswil, haben 144 Stimmberechtigte teilgenommen.
Den Anträgen des Gemeinderates zu nachstehenden Geschäften wurde mehrheitlich zugestimmt.
Das Protokoll liegt 10 Tage nach der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeschreiberei Madiswil öffentlich zur Einsichtnahme auf.
1. Budget 2022; Beratung und Genehmigung
Die Finanzkommission unterbreitet das Budget für das nächste Jahr. Das Budget 2023 schliesst im Gesamthaushalt mit einem Aufwandüberschuss von CHF 802'100.00 und im allgemeinen Haushalt (Steuerhaushalt) mit einem Aufwandüberschuss von CHF 723'300.00 ab. Bei den Spezialfinanzierungen (SF) wird mit folgenden Ergebnissen gerechnet:SF Wasser Ertragsüberschuss CHF 6'900.00 SF Abwasser Aufwandüberschuss CHF 53'000.00 SF Abfall Aufwandüberschuss CHF 15'900.00 SF Elektrizität Ertragsüberschuss CHF 16'800.00 Folgende Punkte beeinflussen das Budget für nächstes Jahr massgeblich:
Die geplanten Nettoinvestitionen belaufen sich auf CHF 2'224'500.00 und überschreiten die vom Gemeinderat festgelegte Limite. Da in vergangenen Jahren zu wenig investiert wurde, müssen nun gewisse Projekte umgesetzt werden. Beim Steuerertrag wird im Vergleich zum Budget 2022 mit höheren Einnahmen gerechnet. Dieser ist auf die Teuerung und die steigenden Löhne zurückzuführen. Finanzkommission und Gemeinderat beantragen den Stimmberechtigten, dem Budget für das Jahr 2023 zuzustimmen. Die Gemeindesteueranlage ist weiterhin auf das 1,55-fache der gesetzlichen Einheitsansätze festzulegen. Ebenso soll die Liegenschaftssteuer auf 1,0 ‰ der amtlichen Werte belassen werden. Die vollständige Dokumentation des Budgets kann gratis bei der Finanzverwaltung bezogen oder steht untenstehend als Download bereit.
2. Teilrevision Ortsplanung; Beratung und Beschlussfassung
Ausgangslage und Zielsetzung
Die aktuelle Ortsplanung der Gemeinde Madiswil wurde im Jahr 2014 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt. Im Jahr 2018 hat die Gemeinde entschieden, eine Teilrevision der Ortsplanung durchzuführen: Im Fokus stand dabei die Ausscheidung der Gewässerräume (Pflichtaufgabe aus der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung) und die Anpassung des Baureglements. Die Anwendung des Baureglements in der Praxis während der letzten Jahre hat nämlich gezeigt, dass in Zusammenhang mit einigen Artikeln überdurchschnittlich viele Ausnahmegesuche gestellt werden mussten, da sich einzelne Regelungen betreffend der Dachgestaltung in der Landwirtschaftszone nicht als praktikabel erwiesen haben. Zudem wurden im Rahmen der Anwendung des Baureglements Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) festgestellt. Zu guter Letzt hat der Kanton die Gemeinde weiter darauf hingewiesen, dass die ZPP-Bestimmungen und der ZPP-Perimeter «Kreuzäcker» im Rahmen der Teilrevision korrekterweise wiederum im Zonenplan wie im Baureglement aufzunehmen sind. Bei der letzten Gesamtrevision (genehmigt im Jahr 2014) ging die Übernahme dieser ZPP leider vergessen. Die Gemeinde Madiswil nimmt die ZPP somit wieder im Baureglement wie im Zonenplan auf, jedoch mit einigen zeitgemässen Anpassungen.Die Resultate der Teilrevision
Nachfolgend werden die wichtigsten Resultate der Teilrevision kurz zusammengefasst. Eine vollständige Übersicht über die vorgenommenen Anpassungen kann den beiden Erläuterungsberichten (Änderungen Baureglement und Zonenplan Madiswil sowie Ausscheidung Gewässerräume) entnommen werden.Änderung Zonenplan Siedlung und Baureglement
1. Wichtigste Änderungen am BaureglementAufhebung der Regelung, dass die reglementarischen Grenzabstände den Abstandvorschriften von öffentlichen Strassen vorgehen. --> Flexibilisierung Korrektur einiger Begriffe der Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV): bspw. "anrechenbare Gebäudefläche", "Gebäude", "Vollgeschoss". Die Dachneigung für Bauten in der Landwirtschaftszone wird in einer grösseren Bandbreite definiert (11-45°). Ausserhalb der Dorf- und Dorfkernzone wird auf eine detaillierte Festlegung der Auskragung der Dachvorsprünge bei Schrägdächern und der Dacheindeckung verzichtet. Streichen der Regelung, dass Wohnräume nicht ausschliesslich mit Dachflächenfenstern ausgerüstet sein dürfen und mindestens 50% der vorgeschriebenen Fensterfläche als senkrecht gestellte Fenster ausgestaltet sein muss. Aufhebung Widerspruch Angliederung Neubauten an bestehende Bauten in der Landwirtschaftszone. Aufnahme eines minimalen Grenzabstands zur Landwirtschaftszone Zuständigkeit: Ausnahmebewilligungen, die die Landwirtschaft betreffen, werden neu durch die Bau- und Planungskommission erteilt (anstelle des Gemeinderats) Neuer Artikel durch Gewässerraumausscheidung aufgenommen ZPP Kreuzäcker: neue Vorschriften aufgenommen:
1. Grundsatz: Dichte Überbauung, die Rücksicht auf Ortsbild nimmt
2. Art der Nutzung: Diese richtet sich nach wie vor nach der gemischten Nutzung und wird in den einzelnen Sektoren aufgeteilt
3. Mass der Nutzung: Die Masse (Fh t, VG und GL) orientieren sich an der Dorfkernzone in Madiswil, da diese jedoch keine spezifische Fh g umfasst, werden die Masse der Fh g neu aufgenommen. Auch eine Mindestdichte (GFZo) muss aufgrund kantonaler Vorgaben zwingend eingehalten werden.
4. Flachdächer inkl. Attikageschoss sind möglich
5. Erhalt Dorfcharakter und Umgebungsgestaltung sind wichtige Faktoren
6. Erschliessung über Lindenweg
7. Ausarbeitung eines Verkehrskonzept zwingend (Übergang Kantonsstrasse, Einmündung Lindenweg)
2. Änderung am Zonenplan
Im Rahmen der Teilrevision wird die ZPP «Kreuzäcker» wieder im Zonenplan der Gemeinde aufgenommen und das Grundstück (1585) der Dorfkernzone 2 zugewiesen.3. Zonenplan Gewässerräume Nord und Süd
Gewässerräume
Die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung verlangt, dass an Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden wird. Der Gewässerraum wird im Zonenplan Gewässerräume Nord und Süd grundeigentümerverbindlich festgelegt. Für einzelne eingedolte Gewässer ausserhalb der Bauzonen und abseits von Gebäudegruppen und Infrastrukturen sowie für sämtliche Gewässer im Wald wird in Übereinstimmung mit der rechtlichen Grundlage auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet.Wie im bisherigen Bauabstand sind im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen zulässig.
Der Gewässerraum von offenen Fliessgewässern darf sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur extensiv genutzt werden. Die Bewirtschaftungseinschränkungen gelten bei eingedolten Gewässern nicht.
In der Gemeinde Madiswil wurden folgende Gewässerraumbreiten im BLN-Gebiet festgelegt:
Gewässer
eGSB
Faktor
nGSB
Gewässerraum
Langete
7.5-8.0
1.5
11.6
42
Mülibach
3.5
1
3.5
26
Mülikanal
2.0
1
2
17
Leimiswilerbächli
1.5
1.5
2.25
19
Grossmattbächli/Tränkibach ab Zufluss namenloses
Gewässer
1.2
1.5
1.8
16
Bodebächli
1.3
1
1.3
13
Übrige Gewässer
0-2.0
1.0
1-1.5
11
In der Gemeinde Madiswil wurden folgende Gewässerraumbreiten ausserhalb des BLN-Gebiets festgelegt:
Gewässer
eGSB
Faktor
nGSB
Gewässerraum
Langete
7.5-8.0
1.5
11.6
36
Dorfbach unterhalb Bürgisweierbächli
bis Trennbauwerk
2.3
2
4.6
18
Dorfbach oben (bis Zusammenfluss
Bürgisweierbächli)
1.5-2.3
2
3.8
17
Leimiswilerbächli
1.5
1.5
2.25
13
Übrige Gewässer
0-2.0
1.0
1-1.5
11
Zudem wurde der Gewässerraum bei einzelnen Bächlis aufgrund der vorhandenen Ufervegetation erhöht.
In der Gemeinde Madiswil wurden bei folgenden Gewässern einzelne Gewässerräume als "dicht überbaut" deklariert und erfüllen somit die Kriterien der Arbeitshilfe "Bestimmung dicht überbauter Gebiete" des Kantons:
- Tränki- und Dorfbach
- Müli- und Bürgisweiherbächli
- Dorfbach
Erläuterungsbericht
Der Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) dient sowohl der Bevölkerung als auch den kantonalen Fachstellen als Grundlage zum Verständnis der Planungsmassnahmen und des Vorgehens. Er umfasst die wichtigsten Ergebnisse und Planungsschritte der Revisionsarbeiten (siehe zwei separate Berichte).Verfahren
1. Mitwirkung
Gewässerraum
Die öffentliche Mitwirkung zur Gewässerraumausscheidung fand vom 1. Februar bis zum 4. März 2019 mit einer Auflage der Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung Madiswil statt. Die öffentliche Informationsveranstaltung fand am 5. Februar 2019 in Madiswil statt. Die Mitwirkungsergebnisse sind im öffentlichen Mitwirkungsbericht zusammengefasst.Baureglement/Zonenplan
Die öffentliche Mitwirkung zur Baureglementsänderung fand vom 16. Oktober 2019 bis am 18. November 2019 mit einer Auflage der Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung statt. Am 6. November wurde von 18:00 – 20:00 Uhr eine Sprechstunde für Interessierte angeboten. Parallel zur abschliessenden Vorprüfung zum Baureglement wurde nochmals eine Mitwirkung durchgeführt (jedoch nur für die ZPP-Bestimmungen, da diese erst zu diesem Zeitpunkt angepasst worden sind). Diese dauerte vom 19. August bis am 20. September 2021. Die Eingaben sind in einem separaten Mitwirkungsbericht zusammengefasst.2. Kantonale Vorprüfung
Gewässerraum
Der erste Vorprüfungsbericht ist auf den 11. November 2019 datiert. Die Planung wurde anschliessend überarbeitet und zu einer abschliessenden Vorprüfung eingereicht. Der 2. Vorprüfungsbericht traf am 16. Mai 2022 bei der Gemeinde ein. Darauf aufbauend wurde die Planung noch einmal überarbeitet und für die öffentliche Auflage vorbereitet.Baureglement/Zonenplan
Der erste Vorprüfungsbericht traf am 4. Mai 2020 auf der Gemeinde ein. Die Planung wurde anschliessend überarbeitet und zu einer abschliessenden Vorprüfung eingereicht. Der 2. Vorprüfungsbericht traf am 18. Februar 2022 bei der Gemeinde ein. Darauf aufbauend wurde die Planung noch einmal überarbeitet und für die öffentliche Auflage vorbereitet.3. Öffentliche Auflage, Beschluss
Ab der öffentlichen Auflage wurden beide Geschäfte zusammengeführt. Die Unterlagen lagen vom 18. August 2022 bis am 19. September 2022 öffentlich auf. Dabei sind 11 Einsprachen eingereicht worden. Ab Mitte Oktober 2022 wurden die Einspracheverhandlungen durchgeführt. Dabei wurden 7 Einsprachen zurückgezogen und 4 Einsprachen blieben aufrecht erhalten. Über Einsprachen, die aufrechterhalten worden sind, entscheidet im Anschluss an den Beschluss der Gemeindeversammlung die Genehmigungsbehörde, nämlich das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung.Folgende Anpassungen werden der Gemeindeversammlung ebenfalls zum Beschluss vorgelegt, da aufgrund der Einspracheverhandlungen oder aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats nochmals Änderungen an den Planungsunterlagen gemäss öffentlicher Auflage vorgenommen werden:
--> Im Baureglement wird in Art. 31 Abs. 10 zur ZPP «Kreuzäcker» zusätzlich aufgenommen, dass im Rahmen der Überbauungsordnung zwingend ein Verkehrskonzept zu erarbeiten ist, welches sich eingehend mit der Verkehrsthematik auseinandersetzt (Mehrverkehr, Einmündung Kantonsstrasse etc.). --> Dem Gemeinderat Madiswil liegt zudem eine unterzeichnete Erklärung vom 02.11.2022 der Migros Genossenschaft vor, in welcher diese die Prüfung und Umsetzung gewisser Verkehrsanliegen schriftlich zusichert (Fusswegverbindungen, Einmündung Lindenweg, Parkplätze).
--> Im Baureglement wird in Art. 31 Abs. 10 zur ZPP «Kreuzäcker» zusätzlich präzisiert, dass die Erschliessung der Sektoren I und II ausschliesslich über den Lindenweg führt.
--> Im Zonenplan Gewässerräume Nord wird im Lindenholz in Leimiswil auf den Gewässerabschnitt und den Gewässerraum von 11 m auf Parzelle Nr. 153 verzichtet (analog Stand: Vorprüfung), da das Gewässer nicht existiert. Zudem wird der Gewässerraum auf Parzelle Nr. 362 ausserhalb des BLN-Gebiets resp. in der Bauzone auf 11 m reduziert.
--> Im Zonenplan Gewässerräume Süd wird auf die Ausscheidung des Gewässerraums beim «Cherigraben» in Kleindietwil verzichtet, da das Gewässer ein Kleinstgewässer ist (analog Stand: Vorprüfung).
--> Im Zonenplan Gewässerräume Nord wird auf den Gewässerabschnitt und den Gewässerraum bei Parzelle Nr. 1276 in Wyssbach, Madiswil, verzichtet, da das Gewässer nicht mehr besteht (analog Stand: Vorprüfung).
--> Im Zonenplan Gewässerräume Nord wird der Gewässerabschnitt und der Gewässerraum bei den Parzellen in Mättenbach, Madiswil, Nr. 26, 65 und 1015 etwas «verkürzt» dargestellt, da das Gewässer nicht über die ganze Länge offen verläuft (analog Stand: Vorprüfung).
--> Im Zonenplan Gewässerräume Nord wird auf den Gewässerabschnitt und den Gewässerraum auf Parzelle Nr. 935 und 368 an der Langeten, Madiswil, verzichtet, da das Gewässer nicht existiert (analog Stand: Vorprüfung).
--> Im Zonenplan Gewässerräume Nord wird der Gewässerverlauf und der Gewässerraum auf Parzelle Nr. 1578 in Mättenbach, Madiswil, korrigiert (analog Stand: Vorprüfung).
--> Im Zonenplan Gewässerräume Süd wird auf dem Grundstück der Parzelle Nr. 316 in Kleindietwil der eingedolte Bereich des Bachs als eingedolt und nicht offen dargestellt.
Sämtliche genannten Änderungen werden an der Gemeindeversammlung bildlich oder schriftlich präsentiert. Falls die Gemeindeversammlung den Anpassungen zustimmt, werden alle aufgeführten Änderungen gemäss Art. 60 Abs. 3 Baugesetz BauG nach der Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt.
4. Abstimmung
Über die drei Teilbereiche der Ortsplanung wird einzeln abgestimmt. Die Anträge des Gemeinderates lauten:2.1 Zonenplan Ausscheidung Gewässerräume
Der Teilrevision der Ortsplanung bestehend aus der Neuerstellung des Zonenplans Gewässerräume Süd und Nord, Art. 12 und 12a des Baureglements inkl. sämtlicher Plan-Änderungen nach der öffentlichen Auflage, ist zuzustimmen.2.2 Änderungen Baureglement
Der Teilrevision der Ortsplanung bestehend aus der Änderung des Baureglements ohne Art. 12, Art. 12a und Art. 31, ist zuzustimmen.2.3 Aufnahme Bestimmungen Zone mit Planungspflicht (ZPP) Kreuzäcker
Der Teilrevision der Ortsplanung betreffend ZPP Kreuzäcker bestehend aus der Änderung des Art. 31 des Baureglements und des Zonenplans Siedlung inkl. der Änderungen am Art. 31 des Baureglements nach der öffentlichen Auflage, ist zuzustimmen.5. Genehmigung
Die Genehmigung der Teilrevision durch den Kanton erfolgt nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung bzw. nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist und nach der ergänzenden öffentlichen Auflage gemäss Art. 60 Abs. 3 Baugesetz BauG. Die Teilrevision tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft.3. Wasserversorgung; Sanierung/Erneuerung im Gebiet Lindenholz; Beratung und Genehmigung Kredit Fr. 415'000.00
Im Zusammenhang mit dem Ausbauprojekt der BLS Netz AG zum Umbau der Haltestelle Lindenholz lassen sich betreffend Sanierung der Wasserleitungen Synergien betreffend Querung unter der Staatsstrasse und dem Bahntrasse nutzen.Bisher wurde der Löschschutz mit einer Löschwasserquerung unter dem Bahntrasse, welche im Brandfall von der Langeten gespiesen werden soll, gewährleistet. Diese Löschwasserleitungsquerung wird im Zuge der Bauarbeiten für die neue Haltestelle abgebrochen und im Bereich der Barriere bei der Haltestelle Lindenholz unter dem Bahntrasse und der Staatsstrasse neu erstellt. In dieser Bauetappe werden ebenfalls die bestehenden Wasserversorgungsleitungen ab Mühle, Hadorns Güllentechnik, ersetzt.
Diese Bauetappe ist Bestandteil des Gesamtprojektes der Wasserversorgungstransportleitung Madiswil / Kleindietwil. Die Kosten für das Gesamtprojekt betragen gemäss Projekt vom 9. September 2022 vom Büro Scheidegger AG, Langenthal, CHF 2'018’000.00. CHF 1'618'000.00 davon wurden im Finanzplan unter «spätere Realisation» budgetiert.
Die oben beschriebene Bauetappe B im Umfang von CHF 415'000.00 kann als separate Etappe ohne verbindlichen Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt realisiert werden, da es sich um eine Sanierung einer bestehenden Versorgungsleitung mit Löschwasserschutz handelt.
Anlagekosten
Projektkosten inkl. MWST 7,7%, Honorare und Nebenkosten
CHF 392'000.00
Projektreserve 5% / Aufrundung
CHF 23'000.00
Total Kreditantrag
CHF 415'000.00
Die Kommission der Gemeindebetriebe sowie der Gemeinderat stimmen dem vorliegenden Projekt für den Ersatz der Trink- und Löschwasserversorgung im Ortsteil Unterlindenholz zu. Der Gemeindeversammlung wird beantragt, der Sanierung zuzustimmen und dafür einen Kredit von CHF 415'000.00 zu genehmigen.
4. Orientierungen Gemeinderat
5. Verschiedenes
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