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Informationen AHV-Zweigstelle
Wichtige Änderungen im Sozialversicherungsbereich per 1. Januar 2025
Familienzulagen
Per 1. Januar 2025 erhöhen sich die Familienzulagen. Im Kanton Bern betragen diese neu:
|
Kinderzulagen |
Ausbildungszulagen |
Gewerbe |
CHF 250.00 |
CHF 310.00 |
Landwirtschaft Talgebiet |
CHF 215.00 |
CHF 268.00 |
Landwirtschaft Bergregion |
CHF 235.00 |
CHF 288.00 |
Das Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt neu CHF 630.00 pro Monat / CHF 7'560.00 pro Jahr.
Geringfügige Löhne
Der Grenzbetrag für geringfügige Löhne beträgt ab 2025 neu CHF 2'500.00/Jahr (bisher CHF 2'300.00). Vom Grenzbetrag weiterhin ausgenommen sind Tätigkeiten in Privathaushalten oder im Kunst- und Kulturbereich.
Eintrittsschwelle BVG
Die BVG-Eintrittsschwelle liegt ab 2025 bei CHF 22'680.00.
Rentenerhöhung
Die AHV- und IV-Renten werden auf 1. Januar 2025 im Durchschnitt um 2.9 % erhöht.
Reform AHV21
Ab 2025 wird das Referenzalter (bisher Rentenalter) der Frauen schrittweise erhöht.
Jahrgang |
Referenzalter neu |
1961 |
64 Jahre und 3 Monate |
1962 |
64 Jahre und 6 Monate |
1963 |
64 Jahre und 9 Monate |
1964 |
65 Jahre |
Altersrentenanmeldungen müssen weiterhin 3 - 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Auch bei Rentenaufschub ist vor dem Erreichen des Referenzalters eine Anmeldung mit Angabe des Aufschubs zu tätigen.
Weiterarbeit nach dem Erreichen des Referenzalters
Zudem können seit 2024 Altersrentnerinnen und Altersrentner auf den Abzug des AHV-Freibetrages verzichten. Dies muss dem Arbeitgeber vor der Auszahlung des ersten Lohnes im Referenzalter mitgeteilt werden. Änderungen für Folgejahre können bis zur Auszahlung des ersten Lohnes im Jahr beantragt werden. Mit dem Verzicht auf den Altersfreibetrag besteht die Möglichkeit, die Altersrente zu verbessern, sofern nicht bereits die Maximalrente bezogen wird. Eine Neuberechnung kann nach dem Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig verlangt werden.
Achtung bei Verheirateten: Hier gilt weiterhin die Plafonierung auf maximal 150 % der höchsten Einzelrente.