Es kommt immer wieder vor, dass die Bauherrschaft für fehlbares Verhalten im Baubewilligungsverfahren gerügt werden muss. Dies infolge erstellter Bauten und Anlagen, die nicht bewilligt wurden oder durch ungenau eingehaltene Masse (Abstände zu Grundstücken, Gebäudehöhen, Grundrisse, etc.). Wir machen hiermit darauf aufmerksam, dass solches fehlbares Verhalten im Baubewilligungsverfahren unliebsame Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es können Verwarnungen und Bussen, in gravierendend Fällen sogar die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, verfügt werden. Letzteres heisst, dass eine ungerechtfertigt erstellte Baute auf Kosten des Fehlbaren abgebrochen werden muss. Wir bitten die Bauherren und insbesondere auch die Architekten und Handwerker, sich an die entsprechenden Bauvorschriften zu halten.