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Vereinfachte Veranlagung
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden:
1. Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern:
- die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als Fr. 4‘404.-- betragen, und
- das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden weniger als Fr. 30’000.-- und bei Verheirateten weniger als Fr. 50‘000.-- beträgt.
2. Bei den übrigen Personen, sofern:
- die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und
- in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 30’000.-- und bei Verheirateten Fr. 50‘000.-- nicht übersteigen.
Der besondere Abzug ist ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.
Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Voraussetzungen für den Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag. Ist der Antrag einmal bewilligt, das heisst die Veranlagung auf Null gesetzt, müssen in den Folgejahren die Formulare 1 bis 5 der Steuererklärung jedoch nach wie vor immer ausgefüllt und eingereicht werden. Die Veranlagungsbehörde muss von Jahr zu Jahr überprüfen können, ob sich die Verhältnisse verändert haben und die Veranlagung nach Art. 41 StG noch gerechtfertigt ist.