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Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) informiert über zwei wichtige Vorsorgedokumente:
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus festlegen,
- welche medizinischen Massnahmen sie möchte oder ablehnt,
- und wer sie im Krankheitsfall vertreten soll.
Wird die Person urteilsunfähig, muss sich das medizinische Personal grundsätzlich an die Verfügung halten – ausser sie verstösst gegen das Gesetz oder entspricht offensichtlich nicht dem Willen der betroffenen Person.
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person bestimmen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu nicht mehr fähig ist (z. B. nach Unfall oder Krankheit).
Die beauftragte Person kann persönliche oder finanzielle Angelegenheiten regeln.
Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich (mit Datum und Unterschrift) oder notariell beurkundet erstellt werden.
Im Ernstfall prüft die KESB, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und ob die beauftragte Person geeignet ist. Kontakt: KESB Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen a.A, Tel. 031 636 26 00, E-Mail: info.kesb-oa@be.ch