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Änderung Gemeindebaureglement Art. 31b); Überbauungsordnung Kreuzäcker 2024; Änderung v.A.W., Genehmigung
Änderung der Überbauungsordnung Kreuzäcker und
Änderung des Baureglements, Zone mit Planungspflicht ZPP 2
Geringfügige Änderung Art. 31 b) BauR nach Art. 122 Abs. 7/8 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat mit Verfügung vom 20. Mai 2026 die vom Gemeinderat Madiswil am 23. Februar 2026 beschlossene Änderung der Überbauungsordnung Kreuzäcker und die Änderung des Baureglements ZPP 2 genehmigt.
Die Genehmigung erfolgte mit einer Änderung von Amtes wegen.
In Art. 5 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften wird der zweite Satzteil gestrichen:
«und beinhalten einen Puffer von 0.5 Meter pro Fassade.»
Die Unterlagen können untenstehend heruntergeladen und eingesehen werden. Zudem liegen diese bei der Gemeindeschreiberei Madiswil öffentlich auf.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Madiswil, 1. Juni 2026 Gemeinderat Madiswil
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| 21.05.2026; Ü0 Kreuzäcker; Überbauungsvorschriften mit Änderung Art. 5 (siehe Genehmigung AGR) (PDF, 3.05 MB) | Download | 0 | 21.05.2026; Ü0 Kreuzäcker; Überbauungsvorschriften mit Änderung Art. 5 (siehe Genehmigung AGR) |
| Genehmigungsverfügung UeO Kreuzäcker und Änderung Baureglement vom 20.05.2026 (PDF, 957 kB) | Download | 1 | Genehmigungsverfügung UeO Kreuzäcker und Änderung Baureglement vom 20.05.2026 |