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Teilrevision Art. 3 der Feuerwehrverordnung
Gestützt auf Art. 45 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern geben wir Ihnen bekannt, dass der Gemeinderat Madiswil am 6. November 2023 die Teilrevision von Art. 3 der Feuerwehrverordnung beschlossen hat (Entschädigungen). Die Änderungen treten per 1. Januar 2024 in Kraft. Der Erlass kann bei der Gemeindeschreiberei Madiswil bezogen oder untenstehend unter Downloads eingesehen werden.
Rechtsmittel: Gegen die Teilrevision der Feuerwehrverordnung und deren Inkraftsetzung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau in Wangen a.A. schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Madiswil, 6. November 2023 Gemeinderat Madiswil
Zugehörige Objekte
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Feuerwehrverordnung Auflageexemplar | Download | 0 | Feuerwehrverordnung Auflageexemplar |