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Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB informiert über die Instrumente der Patientenverfügung und des Vorsorgeauftrags.
In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen. Wird die betreffende Person urteilsunfähig, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt grundsätzlich der Patientenverfügung entsprechen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Patientenverfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder bei begründeten Zweifeln, ob sie dem mutmasslichen Willen entspricht oder auf freiem Willen beruht.
Eine handlungsfähige Person kann vorausschauend mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, wie zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder öffentlich zu beurkunden (durch eine/n Notar/in). Die KESB prüft im Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person, ob ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, ob dieser gültig ist sowie ob die eingesetzte Person für die Aufgabe geeignet ist und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes nötig sind.
Weitere Auskünfte zur Patientenverfügung und zum Vorsorgeauftrag erteilt die für Madiswil zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen a.A., Tel. 031 636 26 00, Mail: info.kesb-oa@be.ch